Antrag an die Ausschüsse für Stadtentwicklung- und Verkehr, Bau und Umwelt, Haupt- und Finanzen:
Agrarstrukturelle Verbesserungen für die Land- und Forstwirtschaft
Sehr geehrte Herren Vorsitzende,
die Fraktion VWG / Zukunft Wermelskirchen beantragt, folgenden Beschluss zu fassen:
Beschlussvorschlag
- Die Verwaltung wird beauftragt, unter Beteiligung der örtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Land- und Forstwirtschaft eine systematische Bestandsaufnahme der agrarstrukturellen Herausforderungen im Stadtgebiet zu erstellen. Je nach Fragestellung sind die berührten Fachstellen und Träger öffentlicher Belange einzubeziehen, insbesondere Straßenbaulastträger, Eigentümer und Unterhaltungspflichtige, Untere Wasserbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Bodenschutz sowie Feuerwehr und Rettungsdienste. Vorhandene Daten, Konzepte und Planungen sind zu nutzen; Doppeluntersuchungen sind zu vermeiden.
- Im Rahmen der Bestandsaufnahme soll ein funktional abgestuftes, für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsames Wegenetz ermittelt und kartiert werden. Zu erfassen sind insbesondere Eigentums- und Unterhaltungspflichten, tatsächliche Nutzungs- und Verbindungsfunktionen, Zustand und Tragfähigkeit, Engstellen, Kurvenradien, Durchfahrtshöhen, Begegnungs- und Wendemöglichkeiten, Zufahrten zu Bewirtschaftungsflächen, parkbedingte Konflikte, Anforderungen des Holzabtransports, Entwässerung sowie die Bedeutung für Rettung, Naherholung und Radverkehr. Die Einstufung dient ausschließlich als Planungsgrundlage und begründet weder einen Anspruch auf Ausbau noch eine Vorentscheidung über die Umsetzung einzelner Maßnahmen.
- Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bauleitplänen sowie bei Straßen-, Erschließungs- und sonstigen Infrastrukturmaßnahmen sind die Belange der Land- und Forstwirtschaft frühzeitig und angemessen in die gesetzlich gebotene Abwägung einzustellen. Die Erreichbarkeit der Bewirtschaftungsflächen ist im rechtlich zulässigen und betrieblich erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. Erforderliche Abmessungen und Maßnahmen sind strecken- und bedarfsbezogen zu bestimmen. Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit, Belange der Anwohnerschaft, des Natur-, Baum-, Boden-, Klima- und Gewässerschutzes sowie die finanziellen Auswirkungen sind gleichgewichtig zu prüfen. Bei parkbedingten Engstellen sind vorrangig kostengünstige organisatorische Lösungen zu untersuchen.
- Auf Grundlage der Bestandsaufnahme ist ein priorisiertes Handlungskonzept für bedeutsame Wirtschafts- und Waldwege zu erarbeiten. Für jede vorgeschlagene Maßnahme sind mindestens Eigentum und Unterhaltungspflicht, betroffene Nutzergruppen, technische Erforderlichkeit, mögliche Alternativen, Genehmigungs- und Beteiligungserfordernisse, Umwelt- und Wasserbelange, eine belastbare Kostenschätzung, Förderfähigkeit und Förderquote, kommunaler Eigenanteil, Folgekosten sowie ein realistischer Zeitrahmen darzustellen. Maßnahmen auf nichtstädtischen Flächen setzen die Zustimmung der Berechtigten und eine vorherige Klärung von Finanzierung und dauerhafter Unterhaltung voraus.
- Die Verwaltung erstellt eine orientierende Übersicht über die rechtlichen, technischen und umweltfachlichen Anforderungen an Befestigungs- und Baustoffe für Wirtschafts- und Waldwege. Die Übersicht ist nach Wasserschutzgebieten und sonstigen sensiblen Bereichen zu differenzieren und soll zuständige Behörden, Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse, boden-, wasser-, natur- und abfallrechtliche Anforderungen sowie Fördermöglichkeiten darstellen. Da die Zulässigkeit von den örtlichen Verhältnissen und der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung abhängt, ersetzt die Übersicht keine Einzelfallprüfung oder behördliche Zulassung.
- Bei zukünftigen Planungen ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden entsprechend § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch zu beachten. Innenentwicklung, Wiedernutzung, Nachverdichtung und die Aktivierung geeigneter Leerstände oder Brachflächen sind vor einer Inanspruchnahme des Außenbereichs nachvollziehbar zu prüfen. Ist die Umwandlung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen unvermeidbar, sind insbesondere Bodengüte und Ertragsfähigkeit, betriebliche Bedeutung und Flächenzuschnitt, räumlicher Zusammenhang, ökologische Wertigkeit, Arten- und Biotopschutz, Wasserhaushalt, Klimafunktion sowie Landschafts- und Forstfunktionen einzelfallbezogen zu ermitteln und gerecht abzuwägen. Eine pauschale Rangfolge zwischen Grünland und Ackerland wird nicht festgelegt.
- Für die künftige Verpachtung und Veräußerung stadteigener landwirtschaftlicher Flächen erarbeitet die Verwaltung transparente, sachbezogene und rechtlich geprüfte Vergabeleitlinien und legt diese dem zuständigen politischen Gremium zur Beschlussfassung vor. Dabei gelten folgende Leitgedanken: Erhalt des kommunalen Grundeigentums und Verpachtung vor Verkauf; Stärkung einer tragfähigen örtlichen Agrarstruktur; angemessene Berücksichtigung der räumlichen Nähe zwischen Betrieb und Fläche, angrenzender Bewirtschaftung, Flächenarrondierung, Existenzsicherung, Hofnachfolge und Junglandwirten sowie einer boden- und umweltschonenden Bewirtschaftung. Die Kriterien müssen objektiv, diskriminierungsfrei, transparent und mit § 90 Gemeindeordnung NRW, dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegebenenfalls einschlägigem Beihilfe- und Vergaberecht vereinbar sein. Bestehende Verträge bleiben unberührt. Über Veräußerungen und wesentliche Abweichungen ist im Einzelfall nach der geltenden Zuständigkeitsordnung gesondert zu entscheiden.
- Bestehende Förderprogramme von Bund, Land und Europäischer Union für Wegenetzkonzepte, Wirtschaftswege, Waldinfrastruktur und weitere agrarstrukturelle Maßnahmen sind mindestens jährlich sowie anlassbezogen zu prüfen. Förderanträge sollen gestellt werden, wenn Bedarf, Nutzen, Förderbedingungen, Eigenanteil, personelle Umsetzbarkeit und Folgekosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen. Mit förderschädlichen Maßnahmen darf vor Bewilligung grundsätzlich nicht begonnen werden, sofern kein zulässiger vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt wurde.
- Den zuständigen Fachausschüssen ist innerhalb von zwölf Monaten nach Beschlussfassung zu berichten. Der Bericht soll mindestens eine kartografische Übersicht, die priorisierte Problemliste, vorgeschlagene Maßnahmen, Zuständigkeiten, Kosten und Folgekosten, Fördermöglichkeiten, Personalbedarf, rechtliche Prüfergebnisse sowie Vorschläge für das weitere Verfahren enthalten. Ist ein vollständiger Abschluss innerhalb der Frist nicht möglich, ist ein Zwischenbericht mit Begründung und verbindlichem Zeitplan vorzulegen. Die Beauftragung externer Leistungen und die Umsetzung investiver oder unterhaltungsintensiver Maßnahmen bedürfen – soweit nicht bereits durch Haushalt und Zuständigkeitsordnung gedeckt – einer gesonderten politischen Entscheidung und gesicherten Finanzierung.
Begründung
Die Land- und Forstwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur regionalen Versorgung, zur Pflege der Kulturlandschaft, zur Sicherung von Arbeitsplätzen sowie zum Klima-, Natur-, Boden- und Gewässerschutz. Zugleich ist sie auf eine funktionsfähige Erschließung ihrer Flächen und auf planbare Rahmenbedingungen angewiesen.
Im Zukunftsausschuss haben örtliche Vertreter der Land- und Forstwirtschaft auf praktische Probleme hingewiesen. Dazu gehören verengte Zufahrten, fehlende oder zugewachsene Lichtraumprofile, ungünstige Kurven- und Einmündungsbereiche, Nutzungskonflikte durch parkende Fahrzeuge sowie nicht ausreichend tragfähige Wege für Bewirtschaftung und Holzabtransport. Diese Hinweise sollen systematisch geprüft und nach objektiven Kriterien priorisiert werden.
Wirtschafts- und Waldwege erfüllen regelmäßig mehrere Funktionen. Sie dienen der Land- und Forstwirtschaft, dem Brand- und Katastrophenschutz, der Erschließung, der Naherholung und teilweise dem Radverkehr. Eine fachlich belastbare Planung muss deshalb Eigentumsverhältnisse, Zuständigkeiten, technische Anforderungen, Umweltbelange und den Nutzen für unterschiedliche Gruppen gemeinsam betrachten. Der Antrag vermeidet einen pauschalen Ausbauauftrag und setzt auf ein abgestuftes, nachvollziehbares Vorgehen.
Für die Bauleitplanung gelten bereits die gesetzlichen Grundsätze der gerechten Abwägung nach § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch. Landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden; die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind vorher zu ermitteln. Eine starre Regel „Grünland vor Ackerland“ wäre demgegenüber fachlich nicht sachgerecht, weil sowohl Grünland als auch Ackerflächen je nach Standort eine hohe landwirtschaftliche, ökologische, wasserwirtschaftliche oder klimatische Bedeutung haben können.
Auch die Bewirtschaftung stadteigener Flächen muss rechtlich und wirtschaftlich tragfähig ausgestaltet werden. Nach § 75 Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. § 90 Gemeindeordnung NRW verlangt eine wirtschaftliche Verwaltung des kommunalen Vermögens; Veräußerungen und Nutzungsüberlassungen erfolgen grundsätzlich zum vollen Wert, soweit keine rechtlich tragfähige Ausnahme im besonderen öffentlichen Interesse vorliegt. Eine starre Beschränkung ausschließlich auf Betriebe innerhalb der Stadtgrenze wird daher durch transparente agrarstrukturelle Kriterien ersetzt, die die örtliche Landwirtschaft wirksam stärken können, ohne sachlich geeignete Betriebe allein aufgrund einer Verwaltungsgrenze auszuschließen.
Für Wirtschafts- und Waldwege in Wasserschutzgebieten lassen sich Materialien nicht allgemeingültig freigeben. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz, § 35 Landeswassergesetz NRW sowie die jeweilige Schutzgebietsverordnung und die konkreten Standortbedingungen. Die vorgesehene Übersicht schafft Orientierung, wahrt aber die notwendige Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden.
Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage ist ein stufenweises Vorgehen erforderlich. Dieser Antrag beschließt keine konkrete Baumaßnahme und keine Veräußerung. Er schafft zunächst eine belastbare Datengrundlage, legt Prüfkriterien fest und sichert die politische Entscheidung über Kosten und Prioritäten. Förderprogramme sollen konsequent genutzt werden, ohne kommunale Eigenanteile und Folgekosten auszublenden.
Ziel ist eine rechtlich belastbare, finanziell verantwortbare und ökologisch ausgewogene Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Land- und Forstwirtschaft sowie ein dauerhaft funktionsfähiges Wegenetz im gesamten Stadtgebiet.
Finanzielle Auswirkungen
Der Beschluss löst zunächst internen Personalaufwand für Bestandsaufnahme, Abstimmung, Prüfung und Berichterstattung aus. Zusätzliche externe Planungsleistungen, bauliche Maßnahmen, Förderanträge mit kommunalem Eigenanteil oder dauerhafte Unterhaltungsverpflichtungen dürfen nur beauftragt beziehungsweise eingegangen werden, wenn die Zuständigkeit gegeben, die Finanzierung gesichert und – soweit erforderlich – ein gesonderter politischer Beschluss gefasst ist.
Wir bitten um Zustimmung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Jan Paas
(sachkundiger Bürger)
Foto: unsplash

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